Internationales Freibord-Übereinkommen v · Internationales Freibord-Übereinkommen von 1966
§ 22 Internationales Freibord-Übereinkommen vVergünstigungen
Artikel 22
Die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Vergünstigungen können für ein Schiff nur dann in Anspruch genommen werden, wenn es ein nach Maßgabe des Übereinkommens ausgestelltes gültiges Zeugnis besitzt.