Internationales Freibord-Übereinkommen v · Internationales Freibord-Übereinkommen von 1966
§ 9 Internationales Freibord-Übereinkommen vGenehmigungen zu Versuchszwecken
Artikel 9
(1) Dieses Übereinkommen hindert eine Verwaltung nicht, hinsichtlich eines Schiffes, für welches das Übereinkommen gilt, Sondergenehmigungen für Versuchszwecke zu erteilen.
(2) Eine Verwaltung, die eine solche Genehmigung erteilt, übermittelt der Organisation entsprechende Einzelheiten zwecks Weiterleitung an die Vertragsregierungen.