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ZFV 1972 · Zivilflugplatz-Verordnung

§ 71 ZFV 1972§ 71. Stromversorgung der Flugplatzbefeuerung Paragraph 71, Stromversorgung der Flugplatzbefeuerung

1. Abschnitt – Gemeinsame Bestimmungen

En vigueurTexte officiel

(1) Die Luftfahrtbefeuerung auf Zivilflugplätzen (Flugplatzbefeuerung) muß so auf mehrere Stromkreise verteilt an das Betriebsstromnetz angeschlossen sein, daß bei Ausfall eines Stromkreises oder von Feuern das Gesamtbild der Flugplatzbefeuerung erhalten bleibt.

(2) Auf Zivilflugplätzen, die für einen Instrumentenflugbetrieb bestimmt sind, müssen die Betriebsbereitschaft und Ausfälle von Stromkreisen der Flugplatzbefeuerung bei der Flugplatzkontrollstelle optisch und akustisch angezeigt werden.