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Internationaler Straßenverkehr (Russisch · Internationaler Straßenverkehr (Russische Föderation)

§ 15 Internationaler Straßenverkehr (RussischArtikel 15

III. Allgemeine Bestimmungen römisch drei. Allgemeine Bestimmungen

En vigueurTexte officiel

Die Bezeichnungen „Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken“ oder „UdSSR“ bzw. „sowjetisch“ sind als „Russische Föderation“ bzw. „russisch“ zu lesen.

Transporte auf Grund dieses Abkommens dürfen nur unter der Bedingung des vorherigen Abschlusses einer Haftpflichtversicherung für jedes zur Durchführung eines Transportes verwendete Kraftfahrzeug durchgeführt werden.