Internationaler Straßenverkehr (UdSSR) · Internationaler Straßenverkehr (UdSSR)
§ 12 Internationaler Straßenverkehr (UdSSR)Artikel 12
III. Allgemeine Bestimmungen römisch drei. Allgemeine Bestimmungen
Das Abkommen ist auf Grund der österreichischen Note vom 31. März 1978 mit 29. Juni 1978 völkerrechtlich außer Kraft getreten und mit 19. März 1979 wieder in Kraft getreten (vgl. BGBl. Nr. 119/1979 ).
Bei der Durchführung von Transporten gemäß diesem Abkommen ist der Transporteur einer der Vertragschließenden Teile, der sich auf dem Gebiet des anderen Vertragschließenden Teiles befindet, zur Einhaltung der geltenden Verkehrs- und sonstigen Rechtsvorschriften verpflichtet.