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ADR - Internationale Beförderung gefährl · ADR - Internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße

§ 16 ADR - Internationale Beförderung gefährl

Artikel 16

En vigueurTexte officiel

1. Das Unterzeichnungsprotokoll dieses Übereinkommens hat dieselbe Wirksamkeit und Geltungsdauer wie das Übereinkommen selbst und ist als ein wesentlicher Bestandteil des Übereinkommens anzusehen.

2. Bei diesem Übereinkommen sind nur die Vorbehalte zulässig, die in das Unterzeichnungsprotokoll aufgenommen sind oder die nach Artikel 12 gemacht werden.