Luftverkehrsabkommen – Fluglinienverkehr · Luftverkehrsabkommen – Fluglinienverkehr (Thailand)
§ 10 Luftverkehrsabkommen – FluglinienverkehrBeratungen
ARTIKEL 10
Die Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Teile werden sich regelmäßig und häufig beraten, um eine enge Zusammenarbeit in allen Fragen, die die Erfüllung dieses Abkommens berühren, zu gewährleisten.