Luftverkehrsabkommen – Fluglinienverkehr · Luftverkehrsabkommen – Fluglinienverkehr (Thailand)
§ 14 Luftverkehrsabkommen – FluglinienverkehrRegistrierung
ARTIKEL 14
Dieses Abkommen und jeder diplomatische Notenwechsel, der Abänderungen davon beinhaltet, sind bei der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation zu registrieren.