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Arlberg Schnellstraße Finanzierungsgeset · Arlberg Schnellstraße Finanzierungsgesetz

§ 6 Arlberg Schnellstraße Finanzierungsgeset

En vigueurTexte officiel

Die Forderung der Aktiengesellschaft gegen den Bund auf Überlassung des Benützungsentgeltes nach § 3 sowie der aus Nebenbetrieben gezogenen Entgelte nach § 1 Abs. 4 ist höchstens mit dem Betrag in die Jahresabschlüsse der Aktiengesellschaft einzustellen, den die Aktiengesellschaft für Grundeinlösungen, Herstellung, Erhaltung und Finanzierung der in § 1 Abs. 1 genannten Teilstrecken sowie für die Kosten der Einhebung des Benützungsentgeltes und zur Deckung der angemessenen Verwaltungskosten der Aktiengesellschaft aufgewendet hat.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 1976-11-24