Luftverkehrsabkommen (Rumänien) · Luftverkehrsabkommen (Rumänien)
§ 16 Luftverkehrsabkommen (Rumänien)ARTIKEL 16
Dieses Abkommen und sein Anhang werden im Einvernehmen beider Vertragschließender Teile mit jedem multilateralen Abkommen, durch welches die beiden Vertragschließenden Teile gebunden werden, in Übereinstimmung gebracht.