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Übereinkommen über die Internationale Se · Übereinkommen über die Internationale Seeschiffahrtsorganisation

§ 11 Übereinkommen über die Internationale SeArtikel 11

TEIL IV TEIL römisch vier Organe

En vigueurTexte officiel

Die Organisation besteht aus einer Versammlung, einem Rat, einem Schiffssicherheitsausschuß einem Rechtsausschuß, einem Ausschuß für den Schutz der Meeresumwelt, einem Ausschuß für technische Zusammenarbeit und den sonstigen von der Organisation zu irgendeinem Zeitpunkt für erforderlich erachteten Nebenorganen sowie aus einem Sekretariat.