§ 50 Übereinkommen über die Internationale SeArtikel 50
TEIL XI TEIL römisch elf Das Sekretariat
Der Generalsekretär unterrichtet die Mitglieder laufend über die Tätigkeit der Organisation. Jedes Mitglied kann einen oder mehrere Vertreter ernennen, um die Verbindung zum Generalsekretär aufrechtzuerhalten.