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Übereinkommen zur Erleichterung des Inte · Übereinkommen zur Erleichterung des Internationalen Seeverkehrs

§ 11 Übereinkommen zur Erleichterung des InteArtikel XI Artikel römisch elf

Artikel VII Artikel römisch sieben

En vigueurTexte officiel

Dieses Übereinkommen tritt sechzig Tage nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Regierungen von mindestens zehn Staaten es entweder ohne Vorbehalt der Annahme unterzeichnet oder aber Annahme- oder Beitrittsurkunden hinterlegt haben. Für eine Regierung, deren Annahme oder Beitritt zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt, tritt das Übereinkommen sechzig Tage nach Hinterlegung der Annahme- oder Beitrittsurkunde in Kraft.