§ 6 Übereinkommen zur Erleichterung des InteArtikel VI Artikel römisch sechs
Im Sinne dieses Übereinkommens und seiner Anlage bedeuten
a) „Normen“ die Maßnahmen, deren nach dem Übereinkommen erfolgende einheitliche Anwendung durch die Vertragsregierungen zur Erleichterung des internationalen Seeverkehrs erforderlich und durchführbar ist,
b) „Empfehlungen“ die Maßnahmen, deren Anwendung durch die Vertragsregierungen zur Erleichterung des internationalen Seeverkehrs wünschenswert ist.