BSO · Bodensee-Schiffahrts-Ordnung
§ 1006 BSOWartepflicht gegenüber Fahrgastschiffen
Abschnitt X Abschnitt römisch zehn BESONDERE VORSCHRIFTEN FÜR DEN RHEIN
In den Fällen der §§ 10.04 Abs. 3 und 10.05 Abs. 1, zweiter Satz, ist gegenüber einem Fahrgastschiff mit Vorrang im Sinne des § 1.15 stets das andere Fahrzeug wartepflichtig.
Renvoie à
- BSO Art. 1.15
- BSO Art. 10.04