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BSO · Bodensee-Schiffahrts-Ordnung

§ 1206 BSOInhalt des Schifferpatents

Abschnitt XII Abschnitt römisch zwölf BERECHTIGUNG ZUM FÜHREN VON FAHRZEUGEN

En vigueurTexte officiel

(1) Das Schifferpatent muß mindestens folgende Angaben enthalten:

a) Familien- und Vorname, Lichtbild, Wohnort und Geburtsdatum des Patentinhabers,

b) Geltungsbereich,

c) Kategorie,

d) Bedingungen und Auflagen.

e) ausstellende Behörde, Ort und Datum der Ausstellung.

(2) Ist ein Schifferpatent verlorengegangen, so stellt die Behörde, welche das Schifferpatent erteilt hat, auf Antrag eine zweite Ausfertigung aus, die als solche zu bezeichnen ist.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2022-04-01