BSO · Bodensee-Schiffahrts-Ordnung
§ 1206 BSOInhalt des Schifferpatents
Abschnitt XII Abschnitt römisch zwölf BERECHTIGUNG ZUM FÜHREN VON FAHRZEUGEN
(1) Das Schifferpatent muß mindestens folgende Angaben enthalten:
a) Familien- und Vorname, Lichtbild, Wohnort und Geburtsdatum des Patentinhabers,
b) Geltungsbereich,
c) Kategorie,
d) Bedingungen und Auflagen.
e) ausstellende Behörde, Ort und Datum der Ausstellung.
(2) Ist ein Schifferpatent verlorengegangen, so stellt die Behörde, welche das Schifferpatent erteilt hat, auf Antrag eine zweite Ausfertigung aus, die als solche zu bezeichnen ist.
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- In Kraft seit 2022-04-01