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BSO · Bodensee-Schiffahrts-Ordnung

§ 605 BSOAusweichpflichtige Fahrzeuge

Abschnitt VI Abschnitt römisch sechs FAHRREGELN

En vigueurTexte officiel

Abweichend von § 6.04. und unbeschadet § 6.03 müssen beim Begegnen und Überholen ausweichen

a) den Vorrangfahrzeugen und Schleppverbänden alle anderen Fahrzeuge,

b) den Güterschiffen alle Fahrzeuge, ausgenommen Vorrangfahrzeuge und Schleppverbände,

c) den Fahrzeugen der Berufsfischer, welche den Ball nach § 3.10. Abs. 1 führen, alle Fahrzeuge, ausgenommen Vorrangfahrzeuge, Schleppverbände und Güterschiffe,

d) den Segelfahrzeugen alle Fahrzeuge, ausgenommen Vorrangfahrzeuge, Schleppverbände, Güterschiffe und Fahrzeuge der Berufsfischer, welche den Ball nach § 3.10. Abs. 1 führen,

e) den Ruderbooten Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, ausgenommen Vorrangfahrzeuge, Schleppverbände, Güterschiffe sowie Fahrzeuge der Berufsfischer, welche den Ball nach § 3.10. Abs. 1 führen,

f) Segelsurfbretter und Drachensegelbretter allen anderen Fahrzeugen.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2022-04-01