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BSO · Bodensee-Schiffahrts-Ordnung

§ 609 BSOBesondere Vorschriften für das Überholen

Abschnitt VI Abschnitt römisch sechs FAHRREGELN

En vigueurTexte officiel

(1) Das Überholen ist nur gestattet, wenn sich der Überholende vergewissert hat, daß dieses Manöver ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Fahrzeuge ausgeführt werden kann.

(2) Der Vorausfahrende muß das Überholen erleichtern, soweit dies notwendig und möglich ist.