BSO · Bodensee-Schiffahrts-Ordnung
§ 801 BSOGrundsätzliches Beförderungsverbot
Abschnitt VIII Abschnitt römisch acht WASSERGEFÄHRDENDE STOFFE UND GEFÄHRLICHE GÜTER
Die Beförderung von wassergefährdenden Stoffen und von gefährlichen Gütern ist verboten.
Historique des modifications
- In Kraft seit 2014-01-01