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Übereinkommen zur Errichtung des Europäi · Übereinkommen zur Errichtung des Europäischen Zentrums für mittelfristige Wettervorhersage samt Anlage, Protokoll und Schlussakte

§ 24 Übereinkommen zur Errichtung des Europäi

Notifikation der Vertragsunterzeichnungen und dazugehöriger Angelegenheiten

En vigueurTexte officiel

Der Generalsekretär des Rates der Europäische Union notifiziert den Unterzeichnerstaaten und den beitretenden Staaten:

a) jede Unterzeichnung dieses Übereinkommens,

b) die Hinterlegung jeder Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde,

c) das Inkrafttreten dieses Übereinkommens,

d) jede schriftliche Notifikation der Annahme einer Änderung,

e) die Annahme und das Inkrafttreten jeder Änderung;

f) jede Kündigung dieses Übereinkommens oder den Verlust der Mitgliedschaft.

Der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union lässt dieses Übereinkommen sogleich nach seinem Inkrafttreten nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen beim Generalsekretär der Vereinten Nationen registrieren.