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Luftverkehrsabkommen – Flugverkehr (Mala · Luftverkehrsabkommen – Flugverkehr (Malaysia)

§ 12 Luftverkehrsabkommen – Flugverkehr (MalaArtikel 12

En vigueurTexte officiel

Jede Meinungsverschiedenheit betreffend die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens oder seines Flugstreckenplanes ist durch direkte Verhandlungen zwischen den Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Teile beizulegen. Können die Luftfahrtbehörden keine Einigung erzielen, ist die Meinungsverschiedenheit auf diplomatischem Wege beizulegen.