§ 5 Übereinkommen über die internationalen RRevisionskonferenz
Artikel V Artikel römisch fünf
(1) Die Organisation kann eine Konferenz zur Revision dieses Übereinkommens oder der Regeln oder beider einberufen.
(2) Die Organisation hat eine Konferenz der Vertragsparteien zur Revision dieses Übereinkommens oder der Regeln oder beider einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Vertragsparteien dies beantragt.