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Übereinkommen über die internationalen R · Übereinkommen über die internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See

§ 5 Übereinkommen über die internationalen RRevisionskonferenz

Artikel V Artikel römisch fünf

En vigueurTexte officiel

(1) Die Organisation kann eine Konferenz zur Revision dieses Übereinkommens oder der Regeln oder beider einberufen.

(2) Die Organisation hat eine Konferenz der Vertragsparteien zur Revision dieses Übereinkommens oder der Regeln oder beider einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Vertragsparteien dies beantragt.