§ 2 Luftverkehrsabkommen – FluglinienverkehrAnwendung des Abkommens
ARTIKEL 2
Die Bestimmungen dieses Abkommens unterliegen den Bestimmungen der Konvention insoweit, als jene Bestimmungen auf internationale Fluglinien anwendbar sind.
ARTIKEL 2
Die Bestimmungen dieses Abkommens unterliegen den Bestimmungen der Konvention insoweit, als jene Bestimmungen auf internationale Fluglinien anwendbar sind.