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Luftverkehrsabkommen – Fluglinienverkehr · Luftverkehrsabkommen – Fluglinienverkehr (Singapur)

§ 0 Luftverkehrsabkommen – Fluglinienverkehr

En vigueurTexte officiel

ABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DER REPUBLIK SINGAPUR ÜBER DEN FLUGLINIENVERKEHR ZWISCHEN IHREN HOHEITSGEBIETEN UND DARÜBER HINAUS

StF: BGBl. Nr. 504/1978

BGBl. Nr. 308/1985

BGBl. Nr. 544/1989

Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Republik Singapur als Vertragsparteien des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt und Von dem Wunsche geleitet, ein Abkommen zum Zwecke der Errichtung von Fluglinien zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus zu schließen,

Sind wie folgt übereingekommen:

Das vorstehende Abkommen tritt gemäß seinem Art. 16 am 7. Oktober 1978 in Kraft.