Luftverkehrsabkommen – Fluglinienverkehr · Luftverkehrsabkommen – Fluglinienverkehr (Singapur)
§ 0 Luftverkehrsabkommen – Fluglinienverkehr
ABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DER REPUBLIK SINGAPUR ÜBER DEN FLUGLINIENVERKEHR ZWISCHEN IHREN HOHEITSGEBIETEN UND DARÜBER HINAUS
StF: BGBl. Nr. 504/1978
BGBl. Nr. 308/1985
BGBl. Nr. 544/1989
Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Republik Singapur als Vertragsparteien des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt und Von dem Wunsche geleitet, ein Abkommen zum Zwecke der Errichtung von Fluglinien zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus zu schließen,
Sind wie folgt übereingekommen:
Das vorstehende Abkommen tritt gemäß seinem Art. 16 am 7. Oktober 1978 in Kraft.