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WGG · Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz

§ 19b WGGSchlussabrechnung bei nachträglicher Wohnungseigentumsbegründung

ARTIKEL I ARTIKEL römisch eins

En vigueurTexte officiel

Im Fall einer nachträglichen Wohnungseigentumsbegründung hat die Bauvereinigung spätestens mit Legung der ersten Abrechnung gemäß § 19a für alle Miet- oder sonstigen Nutzungsgegenstände für den Zeitraum bis zur Wohnungseigentumsbegründung eine Abrechnung gemäß § 19 zu legen.