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WGG · Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz

§ 35a WGG

ARTIKEL I ARTIKEL römisch eins

En vigueurTexte officiel

Die Landesregierung hat von der Entziehung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit abzusehen, wenn die Eigentümer der Bauvereinigung sich binnen angemessener Frist rechtsgeschäftlich verpflichten, ihre Anteile am Unternehmen gegen Ersatz ihrer eingezahlten Einlagen und ihres Anteils am verteilbaren Gewinn dem Land abzutreten.