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Grenzübergang der Eisenbahnen (Ungarn) · Grenzübergang der Eisenbahnen (Ungarn)

§ 13 Grenzübergang der Eisenbahnen (Ungarn)Dienstkleidung

Artikel 13

En vigueurTexte officiel

(1) Die im Übergangsbahnhof oder auf der Anschlußgrenzstrecke verwendeten Eisenbahnbediensteten der anschlußnehmenden Eisenbahn sind berechtigt, ihre Dienstkleider oder ihre sichtbaren Dienstabzeichen während und außerhalb des Dienstes zu tragen.

(2) Die Eisenbahnen vereinbaren, welche Eisenbahnbediensteten und in welchen Fällen sie Dienstkleider oder sichtbare Dienstabzeichen tragen müssen.