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Luftverkehrsabkommen (Kuwait) · Luftverkehrsabkommen (Kuwait)

§ 12 Luftverkehrsabkommen (Kuwait)Vertretung, Ausstellung von Beförderungsdokumenten und Verkaufsförderung

ARTIKEL 12

En vigueurTexte officiel

(1) Vorbehaltlich der Gesetze und Vorschriften des anderen Vertragschließenden Teiles ist dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen jedes Vertragschließenden Teiles in gleichem Maße Gelegenheit zu geben, das für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken notwendige technische und kaufmännische Personal zu beschäftigen sowie im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles Büros einzurichten und zu führen.

(2) Ferner ist dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen jedes Vertragschließenden Teiles in gleichem Maße Gelegenheit zu geben, im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles alle Arten von Beförderungsdokumenten auszustellen sowie Werbung und Verkaufsförderung zu betreiben.