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SeeSchFG · Seeschifffahrtsgesetz

§ 51 SeeSchFGMißbrauch der Gewalt durch den Vorgesetzten

VIII. ABSCHNITT römisch acht. ABSCHNITT Gerichtliche Strafen

En vigueurTexte officiel

Ein Vorgesetzter, der im Dienst auf einem Seeschiff, mit dem Vorsatz, dadurch eine an Bord befindliche Person zu schädigen, die ihm zustehende Gewalt mißbraucht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.