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SeeSchFG · Seeschifffahrtsgesetz

§ 53 SeeSchFGMißachtung behördlicher Anordnungen

VIII. ABSCHNITT römisch acht. ABSCHNITT Gerichtliche Strafen

En vigueurTexte officiel

Wer, wenn auch nur fahrlässig, ein Seeschiff einer von der zuständigen österreichischen Behörde verfügten Beschlagnahme, Versteigerung oder Enteignung entzieht oder die Verwendung eines Seeschiffes für die Versorgung des Landes in Krisenzeiten vereitelt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.