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SeeSchFVO · Seeschifffahrts-Verordnung

§ 118 SeeSchFVOÖffnungen von Lüftern und Luftrohren

III. ABSCHNITT römisch drei. ABSCHNITT Schiffseinrichtungen, sonstige mechanische Einrichtungen und Betriebsmittel

En vigueurTexte officiel

(1) Lüfter und Luftrohre ohne selbsttätige Verschlußvorrichtungen müssen rechtzeitig geschlossen werden, wenn Gefahr droht, daß durch sie Wasser in größerer Menge in das Schiff eindringen kann.

(2) Luftrohrverschlüsse von Tanks müssen vor dem Füllen und Lenzen geöffnet werden.