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SeeSchFVO · Seeschifffahrts-Verordnung

§ 175 SeeSchFVOFührung

III. ABSCHNITT römisch drei. ABSCHNITT Maschinentagebuch

En vigueurTexte officiel

(1) Die Führung des Maschinentagebuches obliegt dem leitenden Ingenieur; er hat dafür zu sorgen, daß die vorgeschriebenen Eintragungen vorgenommen werden. Die Eintragungen sind von ihm täglich zu unterfertigen.

(2) Bei Seeunfällen hat der leitende Ingenieur, soweit es nach Lage der Umstände geschehen kann, für die Rettung des Maschinentagebuches zu sorgen.