SeeSchFVO · Seeschifffahrts-Verordnung
§ 179 SeeSchFVOFührung
V. ABSCHNITT römisch fünf. ABSCHNITT Deviations –Tagebuch
(1) Die Führung des Deviations-Tagebuches obliegt dem Kapitän; er hat dafür zu sorgen, daß die vorgeschriebenen Eintragungen von dem von ihm bestimmten Offizier vorgenommen werden.
(2) Das Deviations-Tagebuch ist auf der Brücke aufzubewahren.