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SeeSchFVO · Seeschifffahrts-Verordnung

§ 189 SeeSchFVOAnwendungsbereich

TEIL L Ärztliche Untersuchung

En vigueurTexte officiel

(1) Die Vorschriften dieses Teils gelten für Besatzungsmitglieder aller Schiffe, ausgenommen Jachten.

(2) Niemand darf zur Beschäftigung auf einem Schiff nach Abs. 1 angeheuert werden, der seine Eignung für die Arbeit auf See, für die er verwendet werden soll, nicht nachgewiesen hat.