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SeeSchFVO · Seeschifffahrts-Verordnung

§ 197 SeeSchFVOVerzeichnis der Seedienstbücher

TEIL M Seedienstbücher

En vigueurTexte officiel

(1) Das Bundesministerium für Verkehr hat ein Verzeichnis über die ausgestellten Seedienstbücher zu führen.

(2) Das Verzeichnis gemäß Abs. 1 ist nach Seedienstbuchnummern geordnet und enthält die Geschäftszahl der Ausstellung, den Hauptwohnsitz des Seemannes, dessen Diensteigenschaft zur See und Angaben über Befähigungsausweise sowie allfällige sonstige Angaben und Bemerkungen. Das Verzeichnis enthält außerdem eine alphabetisch geordnete Aufstellung der Namen der Inhaber mit zugehöriger Seedienstbuchnummer.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 1996-01-01