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Übereinkommen über den Straßenverkehr · Übereinkommen über den Straßenverkehr

§ 26 Übereinkommen über den Straßenverkehr

Artikel 25a

En vigueurTexte officiel

ARTIKEL 26

Sondervorschriften für Umzüge und Körperbehinderte

1. Den Verkehrsteilnehmern ist verboten, Militärkolonnen, Gruppen von Schülern in geschlossenen Abteilungen unter Leitung eines Lehrers und andere Umzüge zu unterbrechen.

2. Körperbehinderte, die in einem Krankenfahrstuhl fahren, der von ihnen selbst angetrieben wird oder der mit Schrittgeschwindigkeit fährt, dürfen die Gehwege und befahrbaren Seitenstreifen benutzen.