Übereinkommen über den Straßenverkehr · Übereinkommen über den Straßenverkehr
§ 51 Übereinkommen über den Straßenverkehr
ARTIKEL 43
ARTIKEL 51
Dieses Übereinkommen tritt außer Kraft, wenn zu irgendeinem Zeitpunkt die Zahl der Vertragsparteien während zwölf aufeinanderfolgender Monate weniger als fünf beträgt.