§ 17 Abkommen zwischen Österreich und RumänieArtikel 17
ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
(1) Die zuständige Behörde jeder Vertragspartei kann das Zusammentreten eines aus Vertretern beider Vertragsparteien gebildeten Gemischten Ausschusses zur Erörterung von Fragen, die sich bei der Auslegung und Durchführung dieses Abkommens ergeben, verlangen.
(2) Der Gemischte Ausschuß tritt abwechselnd auf dem Gebiet der einen oder der anderen Vertragspartei zusammen.