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Luftverkehrsabkommen – Fluglinienverkehr · Luftverkehrsabkommen – Fluglinienverkehr (Oman)

§ 14 Luftverkehrsabkommen – FluglinienverkehrAngleichung an multilaterale Abkommen

ARTIKEL 14

En vigueurTexte officiel

Im Falle des Abschlusses einer multilateralen Konvention oder eines multilateralen Abkommens über den Luftverkehr, dem beide Vertragschließende Teile angehören, so ist dieses Abkommen dahingehend abzuändern, daß es den Bestimmungen einer solchen Konvention oder eines solchen Abkommens entspricht.