Bibliothèque juridique et analyse de dossiers · Autriche · Belgique · Union européenne
LAWxPERT Connexion Compte gratuit

Luftverkehrsabkommen – Fluglinienverkehr · Luftverkehrsabkommen – Fluglinienverkehr (Kenia)

§ 12 Luftverkehrsabkommen – FluglinienverkehrBeistellung von Statistiken

ARTIKEL 12

En vigueurTexte officiel

Die Luftfahrtbehörden einer Vertragschließenden Partei werden den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragschließenden Partei auf deren Ersuchen regelmäßige Statistiken oder andere Angaben über das auf den vereinbarten Fluglinien von den jeweiligen namhaft gemachten Fluglinienunternehmen beförderte Verkehrsaufkommen übermitteln.