ZARV 1985 · Zivilluftfahrzeug-Ambulanz- und Rettungsflugverordnung
§ 1 ZARV 1985Geltungsbereich
I. TEIL: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN römisch eins. TEIL: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
(1) Diese Verordnung gilt für die Durchführung von Rettungsflügen im österreichischen Bundesgebiet sowie für Ambulanzflüge mit österreichischen Zivilluftfahrzeugen (§ 11 Abs.1 und 2 sowie § 15 Abs. 1 des Luftfahrtgesetzes).
(2) Unberührt bleiben internationale Vereinbarungen sowie bundes- und landesrechtliche Vorschriften, insbesondere soweit danach Bewilligungen, Genehmigungen u. dgl. für die Durchführung von Rettungs- und Ambulanztransporten erforderlich sind bzw. weitere Anforderungen gestellt werden.
Historique des modifications
- In Kraft seit 2002-10-09
Renvoie à
- ZARV 1985 § 11
- ZARV 1985 Art. 15