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Abkommen zwischen Österreich und Portuga · Abkommen zwischen Österreich und Portugal über die internationale Beförderung von Personen und Gütern auf der Straße

§ 12 Abkommen zwischen Österreich und PortugaArtikel 12

GEMEINSAME BESTIMMUNGEN

En vigueurTexte officiel

(1) Im Staatsgebiet einer der Vertragschließenden Parteien zugelassene Fahrzeuge sind im Staatsgebiet der anderen Vertragschließenden Partei von auf den Betrieb oder die Haltung eines Kraftfahrzeuges eingehobenen Steuern und Abgaben befreit.

(2) Die in Absatz 1 genannte Befreiung gilt nicht für Steuern oder Abgaben auf Kraftstoffverbrauch und für Mautgebühren (Sonderabgaben für die Benützung bestimmter Brücken, Tunnels, Fähren oder Straßenabschnitte).

(3) Die in Absatz 1 genannten Befreiungen gelten weder für den nach österreichischem Recht eingehobenen Straßenverkehrsbeitrag noch für die nach portugiesischem Gesetz auf Personenbeförderung im Linienverkehr eingehobenen Steuern.

(4) Die in Absatz 1 genannte Befreiung wird im Staatsgebiet einer Vertragspartei gewährt, solange die im betreffenden Staatsgebiet für die vorübergehende Einfuhr – ohne Bezahlung von Einfuhrsteuern und Einfuhrzöllen – von Fahrzeugen, die in den Geltungsbereich dieses Absatzes fallen, geltenden Zollvorschriften eingehalten werden.