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Abkommen zwischen Österreich und Portuga · Abkommen zwischen Österreich und Portugal über die internationale Beförderung von Personen und Gütern auf der Straße

§ 14 Abkommen zwischen Österreich und PortugaArtikel 14

GEMEINSAME BESTIMMUNGEN

En vigueurTexte officiel

(1) Die zuständige Behörde einer Vertragspartei kann eine Tagung eines aus Vertretern beider Vertragsparteien zusammengesetzten Gemischten Ausschusses beantragen, um alle Fragen zu erörtern, die bei der Auslegung und Durchführung dieses Abkommens auftauchen können.

(2) Der Gemischte Ausschuß tritt abwechselnd auf dem Staatsgebiet der einen oder anderen Vertragspartei zusammen.