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Vertrag zwischen Österreich und Deutschl · Vertrag zwischen Österreich und Deutschland über den Binnenschiffsverkehr

§ 8 Vertrag zwischen Österreich und DeutschlArtikel 8

En vigueurTexte officiel

Die österreichischen und deutschen Schiffe sind bei Anwendung der Artikel 2 bis 6 gleich zu behandeln; das gilt insbesondere

a) bei der Benützung von Schleusen, Hafeneinrichtungen und Liegeplätzen;

b) bei der Erhebung von Schiffahrts- und Hafenabgaben.