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Übereinkommen über das Verfahren zur Ers · Übereinkommen über das Verfahren zur Erstellung von Tarifen für den innereuropäischen Fluglinienverkehr

§ 15 Übereinkommen über das Verfahren zur ErsArtikel 15

En vigueurTexte officiel

Dieses Übereinkommen kann von jeder Vertragspartei durch Notifikation an die Internationale Zivilluftfahrtorganisation gekündigt werden. Die Kündigung wird ein Jahr nach Erhalt der genannten Notifikation wirksam.