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Luftverkehrsabkommen (Indien) · Luftverkehrsabkommen (Indien)

§ 5 Luftverkehrsabkommen (Indien)Benutzungsentgelte

Artikel 5

En vigueurTexte officiel

Die im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei für die Benutzung von Flughäfen und anderen Luftfahrteinrichtungen durch das Luftfahrzeug des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens der anderen Vertragspartei auferlegten Benutzungsentgelte dürfen nicht höher sein als die Benutzungsentgelte, die von dem Luftfahrzeug einer inländischen Fluglinie entrichtet werden, die gleichartige internationale Fluglinien betreibt.