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Geschwindigkeitsbeschränkungen auf besti · Geschwindigkeitsbeschränkungen auf bestimmten Autobahnen zur Nachtzeit

§ 1 Geschwindigkeitsbeschränkungen auf besti

En vigueurTexte officiel

Zum Inkrafttreten vgl. § 3

Zur Sicherheit des Verkehrs und zur Fernhaltung von Gefahren und Belästigungen, insbesondere durch Lärm und Schadstoffe, wird für den Bereich der nachstehend angeführten Autobahnen in der Zeit von 22.00 Uhr bis 5.00 Uhr die erlaubte Höchstgeschwindigkeit

a) für die Lenker von Lastkraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t mit 60 km/h,

b) für die Lenker von Omnibussen mit 90 km/h und

c) für die Lenker der übrigen Kraftfahrzeuge mit 110 km/h festgesetzt:

1. Tauernautobahn A 10 im gesamten Bereich,

ausgenommen Tauern- und Katschbergtunnel;

2. Inntalautobahn A 12 im gesamten Bereich;

3. Brennerautobahn A 13 im gesamten Bereich;

4. Rheintalautobahn A 14 im gesamten Bereich.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2002-01-01