Schiffseichverordnung · Schiffseichverordnung
§ 1 SchiffseichverordnungGeltungsbereich
ABSCHNITT 1 Allgemeine Bestimmungen
(1) Diese Verordnung gilt für Fahrzeuge auf den im § 1 Abs. 1 des Schiffahrtsgesetzes 1990, BGBl. Nr. 87/1989 , genannten Gewässern.
(2) Auf sonstigen schiffbaren Privatgewässern gilt diese Verordnung nur für Fahrzeuge, die der gewerbsmäßigen Schiffahrt, der Vermietung oder Schulungszwecken dienen.
Historique des modifications
- In Kraft seit 2005-10-05