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Schiffseichverordnung · Schiffseichverordnung

§ 26 SchiffseichverordnungBerechnung

ABSCHNITT 4 Bestimmungen für Fahrzeuge, die nicht zur Beförderung von Gütern bestimmt sind Leerebene und untere Eichebene

En vigueurTexte officiel

(1) Die Feststellung der Wasserverdrängung gemäß § 4 Abs. 2 erfolgt entweder

1. durch Berechnung unter Anwendung der I. Simpsonregel nach Maßen, die am Fahrzeug selbst gemessen, oder nach Angaben, die technischen Zeichnungen entnommen werden; bei Verwendung von Zeichnungen sind Länge, Breite und Tiefgang am schwimmenden Fahrzeug zu kontrollieren, oder

2. durch Berechnung nach der Formel

V n = L B T n . ;

darin ist

V n

die Wasserverdrängung in m 3 bis zur Eintauchtiefe T n ,

L

die Länge des Schiffsrumpfes in der Schwimmebene in m,

B

die Breite des Schiffsrumpfes in der Schwimmebene an der breitesten Stelle in m,

T n

die Eintauchtiefe des Fahrzeuges bei 0,5 L bis zur bezogenen Schwimmebene,

der Völligkeitsgrad der Verdrängung.

Die Maße werden ohne Berücksichtigung von Anhängen oder Einbuchtungen am Fahrzeug selbst oder technischen Zeichnungen entnommen, wobei T n am schwimmenden Fahrzeug zu kontrollieren ist.

Als Völligkeitsgrad ist der für die betreffende Schiffsgattung allgemein gebräuchliche Wert anzunehmen; für alle schlanken Fahrzeuge (Fahrgastschiffe, Schlepper usw.) ist = 0,7.

(2) Für die in Abs. 1 Z 1 genannten technischen Zeichnungen gelten die Bestimmungen des § 15 Abs. 5.