Schiffseichverordnung · Schiffseichverordnung
§ 26 SchiffseichverordnungBerechnung
ABSCHNITT 4 Bestimmungen für Fahrzeuge, die nicht zur Beförderung von Gütern bestimmt sind Leerebene und untere Eichebene
(1) Die Feststellung der Wasserverdrängung gemäß § 4 Abs. 2 erfolgt entweder
1. durch Berechnung unter Anwendung der I. Simpsonregel nach Maßen, die am Fahrzeug selbst gemessen, oder nach Angaben, die technischen Zeichnungen entnommen werden; bei Verwendung von Zeichnungen sind Länge, Breite und Tiefgang am schwimmenden Fahrzeug zu kontrollieren, oder
2. durch Berechnung nach der Formel
V n = L B T n . ;
darin ist
V n
die Wasserverdrängung in m 3 bis zur Eintauchtiefe T n ,
L
die Länge des Schiffsrumpfes in der Schwimmebene in m,
B
die Breite des Schiffsrumpfes in der Schwimmebene an der breitesten Stelle in m,
T n
die Eintauchtiefe des Fahrzeuges bei 0,5 L bis zur bezogenen Schwimmebene,
der Völligkeitsgrad der Verdrängung.
Die Maße werden ohne Berücksichtigung von Anhängen oder Einbuchtungen am Fahrzeug selbst oder technischen Zeichnungen entnommen, wobei T n am schwimmenden Fahrzeug zu kontrollieren ist.
Als Völligkeitsgrad ist der für die betreffende Schiffsgattung allgemein gebräuchliche Wert anzunehmen; für alle schlanken Fahrzeuge (Fahrgastschiffe, Schlepper usw.) ist = 0,7.
(2) Für die in Abs. 1 Z 1 genannten technischen Zeichnungen gelten die Bestimmungen des § 15 Abs. 5.