Luftverkehrsabkommen (Japan) · Luftverkehrsabkommen (Japan)
§ 8 Luftverkehrsabkommen (Japan)Artikel 8
Den nahmhaft gemachten Fluglinienunternehmen der beiden Vertragschließenden Parteien ist in fairer und gleicher Weise Gelegenheit zum Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken zwischen ihren jeweiligen Hoheitsgebieten zu geben.